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Prostitution: Gewerbebetrieb
Der VwGH hat in Erkenntnis vom , 97/15/0096, 0097, darauf verwiesen, dass Prostitution auch dann als Einkunftsquelle in Betracht komme, wenn die Umsätze und Gewinne nicht besonders hoch seien, und es komme nicht auf die subjektive Einstellung der Prostituierten an. Dass „die Prostitution zur Einkommenserzielung betrieben“ werde, entspreche „bereits ihrer Definition“. Geht es aber nur um die „Erfüllung bestimmter Phantasien“ und fließen dabei im Wesentlichen nur die zum Ausgabendeckung notwendigen Geldbeträge, kann dies nicht im Sinne einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr qualifiziert werden. – (§ 23 Z 1 EStG 1988), (Abweisung)
( 2009/13/0011)