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SWK 25, 1. September 2012, Seite 1089

Pauschalierte Abgabe auf Medizinprodukte

Abgabenerklärung ist auch bei Nichterreichen der Freigrenzen abzugeben

Gerhard Gaedke

Die am ergangene Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über die Einhebung, Entrichtung und Festsetzung der Höhe einer Medizinprodukteabgabe (Medizinprodukteabgabenverordnung) ist bei vielen betroffenen Unternehmern und Beratern unbeachtet geblieben. Abgabepflichtige haben eine pauschalierte Abgabe nach Selbsteinstufung vorzunehmen und eine Abgabenerklärung auszufüllen.

1. Persönlicher Anwendungsbereich

Betroffen sind Unternehmer, die gegen Entgelt Medizinprodukte an Letztverbraucher abgeben. Das Bundesamt listet betroffene Abgabepflichtige wie folgt auf:

  • Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten;

  • Mechatroniker für Medizingerätetechnik;

  • Augenoptik;

  • Hörgeräteakustik;

  • Bandagisten, Orthopädietechnik;

  • Drogisten;

  • Kontaktlinsenoptik;

  • Kunststoffverarbeitung;

  • Orthopädieschuhmacher;

  • Zahntechniker;

  • Ärzte, Zahnärzte, wenn sie Medizinprodukte an Patienten abgeben (z. B. lose Zahnspange, andere Medizinprodukte);

  • Apotheken und Hausapotheken sind nach einer Vereinbarung mit der Apothekerkammer ausgenommen.

2. Freigrenzen

Die Verordnung sieht Freigrenzen i. H. v. 25.000 bis 40.000 Euro vor. Die Höhe der allfällig zu entrichtenden Abgabe ist von der Klassifizierung ...

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