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SWK 25, 1. September 2012, Seite 1102

OÖ Grundsteuerbefreiungsgesetz

Ein in den Keller eines Einfamilienhauses eingebauter Saunaraum dient genau wie ein Badezimmer – wenn auch in qualifizierter Weise – dem persönlichen Zweck der Bewohner einer Wohnung im Rahmen ihrer Wohnbedürfnisse und ist daher bei Ermittlung der Gesamtnutzfläche eines Eigenheims i. Z. m. der Grundsteuerbefreiung zu berücksichtigen. – (§ 1 Abs. 2 OÖ GrundsteuerbefreiungsG), (Abweisung)

( 2009/16/0229)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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