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Abweichendes Wirtschaftsjahr
Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen anderen Stichtag ist nur zulässig, wenn gewichtige betriebliche Gründe vorliegen und das Finanzamt vorher bescheidmäßig zugestimmt hat. Das Finanzamt hat nicht einem abweichenden Wirtschaftsjahr an sich, sondern lediglich dem Übergang auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr zuzustimmen. Eine darüber hinausgehende Wirkung kommt dem Zustimmungsbescheid des Finanzamtes nicht zu, weshalb allfälligen über die Zustimmung hinausgehenden Ausführungen im Zustimmungsbescheid lediglich Informationscharakter in Bezug auf die Auswirkungen dieser Zustimmung zuzumessen ist. – (§ 2 Abs. 5 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2008/13/0073)