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Werbungskosten vor Beginn einer Vermietung (§ 28 Abs. 2 EStG)
Werbungskosten können bereits vor Vermietung Berücksichtigung finden, wenn die ernsthafte Absicht zur späteren Einkunftserzielung aufgrund bindender Vereinbarungen oder sonstiger über die Absichtserklärung hinausgehender Umstände als klar erwiesen angesehen werden kann. Der auf die Vermietung gerichtete Entschluss des Steuerpflichtigen muss klar und erkennbar nach außen hin in Erscheinung treten. Diese Frage ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu lösen. Die Bestellung eines Maklers zwecks Vermietung kann auch erst mit Fertigstellung erfolgen. Weiters ist zu berücksichtigen, dass das Objekt tatsächlich ab 2004 vermietet worden ist. Dass eine so lange Sanierung unwirtschaftlich war, ist für die Frage der Vermietungsabsicht nicht relevant ( 2010/15/0016).