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Keine Anwendbarkeit des HeimAufG auf Internat für Minderjährige
iFamZ 2017/228
Gem § 2 Abs 2 HeimAufG ist das HeimAufG ua auf Heime und andere Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger nicht anwendbar. Das gilt unabhängig davon, wer zur Aufsicht berufen ist. Die Ausnahme von der Anwendbarkeit erfasst also nicht nur Heime, die der Kontrolle des KJHT unterliegen.
Das ändert sich aber mit der Novelle des HeimAufG im Rahmen des 2. ErwSchG, BGBl I 2017/59. Ab wird das HeimAufG auch auf alle Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger anwendbar sein. Das betrifft also insb die sozialpädagogischen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie andere Einrichtungen der Sozial- und Behindertenhilfe, die derzeit noch von der Anwendung ausgenommen sind, weil dort überwiegend Kinder und Jugendliche betreut werden.
Michael Ganner