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Keine dauerhafte Sicherung der Wohnungsmöglichkeit wegen eines berücksichtigungswürdigen Bedarfs (fast) erwachsener Kinder
iFamZ 2017/234
Eine Einbeziehung der vom anderen Ehegatten in die Ehe eingebrachten Ehewohnung in die Aufteilungsmasse kommt nur in den Ausnahmefällen des § 82 Abs 2 EheG in Betracht. Bei einer zuerkannten Ausgleichszahlung, die es dem Ehegatten ermöglicht, sich eine ausreichende (Miet-)Wohnung zu verschaffen und einzurichten, kann keine Gefährdung der Lebensbedürfnisse angenommen werden. Auch kann sich kein berücksichtigungswürdiger Bedarf (fast) erwachsener Kinder an der Weiterbenützung der Ehewohnung aus dem Normzweck des § 82 Abs 2 EheG ableiten, der in weiterer Folge zur dauerhaften Sicherung der Wohnungsmöglichkeit für deren Mutter führen soll.
(…)
Das Vorliegen der ersten Tatbestandsvariante des § 82 Abs 2 Satz 1 EheG hat das Rekursgericht zutreffend verneint. Davon, dass die Revisionsrekurswerberin auf die Weiterbenützung der Ehewohnung zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse – auf Dauer – angewiesen wäre, kann schon deshalb keine Rede sein, weil sie mit der ihr zuerkannten Ausgleichszahlung von 262.000 € ohne Weiteres in der Lage ist, sich eine ausreichende (Miet-)Wohnung zu verschaffen und einzurichten (vgl nur RIS-Justiz RS0058370 [T4]). Bis dahin kann sie nach den Anordnungen der Vorinstanzen ohnehin weiter (un...