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Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Gerichts von der Unterbringung
iFamZ 2017/229
§ 19 UbG; Art 6 Abs 1 PersFrG
§ 19 UbG ist dahin zu verstehen, dass eine Kenntnisnahme des Gerichts von einem nach Ende der Amtsstunden eingelangten und nicht sogleich geschäftsordnungsgemäß behandelten Schriftstück erst am nächstfolgenden Werktag eintritt, an dem die geschäftsordnungsgemäße Behandlung stattzufinden hat. § 19 UbG ist im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation so auszulegen, dass jedenfalls die Wochenfrist des Art 6 Abs 1 PersFrG zu wahren ist.
Der Kranke wurde am Do, , in einem geschlossenen Bereich des Universitätsklinikums X untergebracht. Ein Vertreter des Abteilungsleiters übermittelte am nach Ende der Amtsstunden per Fax ein Unterbringungszeugnis an das Erstgericht; eine Aufnahmeanzeige im Original und das Fax langten am in der Einlaufstelle des Erstgerichts ein. Der darauffolgende Mo, , war ein Feiertag. Die Erstanhörung fand am Di, , um 10:05 Uhr statt; die Unterbringung des Kranken wurde vorläufig für zulässig erklärt. Die Unterbringung endete am .
Der Kranke begehrte, seine Unterbringung für den Zeitraum , 17:08 Uhr, bis , 10: 15 Uhr, für unzulässig zu erklären. Die die viertägige Frist für die Erstanhörung gem § 19 UbG ...