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Keine Unterhaltsenthebung bei Eintritt in ein Kloster
iFamZ 2017/200
Im Fall, dass der Unterhaltspflichtige in Kenntnis seiner Unterhaltsverpflichtung seiner Berufung als Mönch nachgeht, kein Einkommen erzielt und damit seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, ist der Anspannungsgrundsatz anzuwenden.
Der Vater war zuletzt (ab ) zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 300 € an seine 1999 geborene Tochter verpflichtet worden. Er ist Kfz-Werkmeister und hat die Berufsreifeprüfung absolviert. Bis war er in einem Unternehmen beschäftigt. Von bis bezog er Arbeitslosen- bzw Krankengeld.
Am ist er in ein orthodoxes Kloster eingetreten. Am beantragte er die Enthebung von seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter ab . Dieser Antrag blieb in allen drei Instanzen erfolglos.
(…) Änderungen in seinen Lebensverhältnissen, die mit Einschränkungen seiner Unterhaltspflichten verbunden wären, darf der Unterhaltsschuldner nur insoweit vornehmen, als dies bei gleicher Sachlage ein pflichtbewusster Familienvater in aufrechter Ehe getan hätte (RIS-Justiz RS0047590). Der Eintritt in einen religiösen Orden ist auch Berufswahl und nicht allein Religionsausübung (so zu § 172 ABGB [entspricht weitgehend § 147 ABGB idF BGBl 1977/403]