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iFamZ 6, Dezember 2017, Seite 396

Keine fehlerhafte Ermessensübung

iFamZ 2017/235

§§ 81 ff, 91 Abs 2 EheG

Keine fehlerhafte Ermessensübung bei unrichtig angewandter Ermittlungsart oder unrichtiger Gewichtung einzelner Bemessungselemente, solange das Gericht nicht seinen Ermessensspielraum überschreitet.

Die nach dem Grundsatz der Billigkeit vorzunehmende Aufteilung gem §§ 81 ff EheG hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei der Beurteilung dieses Einzelfalls von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist und so den Ermessensspielraum überschritten hat, oder dass ihr in anderer Weise eine fehlerhafte Ermessensübung unterlaufen ist, die im Interesse der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den OGH bedarf. Dabei sind sogar eine unrichtig angewandte Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente so lange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb dieses Spielraums bewegt (9 Ob 49/10m mwN; RIS-Justiz RS0108755; RS0113732 [T2]; RS0115637 [T1]).

Dass das Rekursgericht seinen Ermessensspielraum überschritten oder ihm eine fehlerhafte Ermessensübung bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung unterlaufen wä...

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