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iFamZ 6, Dezember 2017, Seite 417

Medizinische Behandlung – Unterstützung bei Zweifeln an der Entscheidungsfähigkeit von Menschen mit Demenz

Beispiel für eine adäquate Gestaltung

Julia Haberstroh und Tanja Müller

Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG) sieht vor, dass einer Person bei Zweifeln an ihrer Entscheidungsfähigkeit zur Einwilligung in medizinische Behandlung Unterstützung bei ihrer Willensbildung durch Angehörige, nahestehende Personen, Vertrauensleute oder Fachleute zur Verfügung gestellt werden soll. Dieser Beitrag soll am Beispiel von Personen mit Demenz darstellen, wie derartige Unterstützung aussehen kann.

I. Die neue gesetzliche Regelung

Gem § 252 ABGB idF 2. ErwSchG werden drei Stufen der Entscheidungsfähigkeit unterschieden:

1.

entscheidungsfähige Person,

2.

Zweifel an der Entscheidungsfähigkeit,

3.

keine Entscheidungsfähigkeit.

Die Einführung der zweiten Stufe revidiert das bisher statische Verständnis der Entscheidungsfähigkeit und insb die Annahme einer gegebenen, der Person innewohnenden Entscheidungsunfähigkeit. Sie ermöglicht stattdessen die Annahme einer positiven Beeinflussbarkeit der Entscheidungsfähigkeit durch adäquate Unterstützung.

§ 252 Abs 2 ABGB idF 2. ErwSchG

„Hält der Arzt eine volljährige Person für nicht entscheidungsfähig, so hat er sich nachweislich um die Beziehung von Angehörigen, anderen nahe stehenden Personen, Vertrauenspersonen und im Umgang mit Menschen in solchen schwierigen Leben...

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