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iFamZ 6, Dezember 2017, Seite 367

Positive Verpflichtung eines HKÜ-Vertragsstaates in Entführungsfällen; Vorsorge für eine effektive Durchsetzung als Teil der „Achtung des Familienlebens“

iFamZ 2017/199

Art 8 EMRK

EGMR , Bsw-Nr 53661/15 Sévère gg Österreich

Anm: nichtamtliche Übersetzung, Rz in Klammern vorangestellt; die volle Entscheidung ist in französischer und englischer Sprache unter http://hudoc.echr.coe.int abrufbar.

A. Zulässigkeit

(88) Der EGMR hält fest, dass die vom Bf unter Art 8 EMRK erhobenen Beschwerden nicht offensichtlich unbegründet iSd Art 35 Abs 3 lit a EMRK sind. Er hält weiters fest, dass sie auch aus keinen anderen Gründen unzulässig sind und daher für zulässig erklärt werden müssen.

B. In der Sache

1. Das Parteienvorbringen

(89) Der Bf brachte vor, dass die österreichischen Gerichte es verabsäumt haben, rasch alle erforderlichen und angemessenen Schritte zu setzen, um die Rückkehr der Kinder nach Frankreich sicherzustellen, und dass die endgültige Entscheidung, die Anordnung fünfeinhalb Jahre nach ihrer Erlassung wegen der verstrichenen Zeit nicht durchzusetzen, allein auf Fehlverhalten der österreichischen Gerichte beruhe. Sie hätten daher ihre positiven Verpflichtungen, den Bf mit seinen Kindern zu vereinigen, verletzt und fortlaufend seine Familienbande mit diesen abgeschnitten, was zu unwiederbringlichen Folgen geführt habe.

(90) Der Bf hob besonders hervor, dass die österreichischen Gerichte, obwohl s...

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