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Anordnung eines Antiaggressionstrainings im Verfahren zur Verhinderung der Notwendigkeit obsorgerechtlicher Maßnahmen
iFamZ 2017/215
§§ 62 Abs 1, 107 Abs 3 AußStrG
Das Erstgericht trug den Eltern im anhängigen Obsorgeverfahren die Inanspruchnahme einer Erziehungsberatung im Ausmaß von jeweils mindestens 20 Wochenstunden und der Mutter überdies die Absolvierung eines Antiaggressionstrainings im Ausmaß von mindestens acht Stunden pro Monat und insgesamt 50 Stunden auf.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter nicht Folge, es verneinte unanfechtbar die gerügte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens und übernahm die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen.
(...) 2.1 Im Mittelpunkt des Revisionsrekurses steht der Vorwurf, das Antiaggressionstraining sei aufgetragen worden, ohne die Gutachten im Obsorgeverfahren abzuwarten. Ob sich die Mutter überhaupt aggressiv verhalten habe, sei erst nach Durchführung des gesamten Beweisverfahrens endgültig zu klären. Der zuvor erteilte Auftrag zur Absolvierung eines Antiaggressionstrainings konterkariere das Verfahren.
Dabei übersieht die Mutter, dass die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Antigewalttraining obsorgerechtliche Maßnahmen gegen einen Elternteil der zu Aggressionen neigt, verhindern kann. Gerade dieser Zweck gebietet eine frühzeitige Anordnung im Verfahre...