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Kein Kontaktrecht der Großmutter, wenn diese den für das Kind Stabilität sichernden Vater abwertet
iFamZ 2017/210
Vorrang der Kontinuität bei einer gelingenden Betreuung durch die Pflegeeltern mit Zustimmung der Mutter.
Aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung mit der Mutter befindet sich der dreieinhalb jährige Minderjährige seit 2014 bei Pflegeeltern, bei denen es ihm sehr gut geht. Es besteht regelmäßiger Kontakt sowohl mit der Mutter als auch mit den Großeltern mütterlicherseits. Dem Antrag der Großeltern, ihnen die Obsorge zu übertragen, gab das Erstgericht statt. Das Rekursgericht gab jedoch dem Rekurs der Mutter Folge und wies den Obsorgeantrag der Großeltern mit der Begründung, dass das Wohl des sich bei den Pflegeeltern sehr wohl fühlenden und gut entwickelnden Kindes, insb der Grundsatz der Kontinuität der Erziehung, dem aus dem Angehörigenverhältnis abgeleiteten Interesse der Großeltern vorgehe, ab.
(...) Kein Elternteil hat ein unabhängig vom Wohl des Kindes bestehendes Vorrecht auf dessen Pflege und Erziehung (vgl RIS-Justiz RS0047911), was umso mehr für andere Verwandte gilt. Niemandem kommt bloß aufgrund des Statusverhältnisses ein Vorrecht zu (vgl 9 Ob 8/02w).
Der Elternteil, dem die Pflege und Erziehung des Kindes übertragen wurde, muss diese keineswe...