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Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Aufteilungsverfahren
iFamZ 2017/236
§§ 81 ff EheG; §§ 59 Abs 2, 62 Abs 3 AußStrG
Der Antragsteller beantragte, das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse dahin aufzuteilen, dass eine bestimmte Liegenschaft samt Einrichtungsgegenständen und Hausrat ihm alleine zugewiesen werde. Das Erstgericht wies den „Aufteilungsantrag“ ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge. Es traf keinen Bewertungsausspruch und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Diese Entscheidung bekämpfte der Antragsteller mit einem als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsmittel. Das Erstgericht legte das Rechtsmittel unmittelbar dem OGH vor. Diese Vorlage war verfehlt.
(…) Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach §§ 81 ff EheG ist in Geld bewertbar und damit rein vermögensrechtlicher Natur (RIS-Justiz RS0007124 [T5, T 8]). Obwohl ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vorlag, der nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht (vgl zur Aufteilung einer im Miteigentum der Parteien stehenden Liegenschaft 1 Ob 111/14a), hat das Rekursgericht entgegen § 59 Abs 2 AußStrG nicht ausgesprochen, ob der Wert des Entscheid...