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Unterbleiben der Befragung eines Minderjährigen als gravierender Verfahrensmangel
iFamZ 2017/212
Das Unterbleiben der Befragung des 14-jährigen Minderjährigen stellt einen gravierenden Verfahrensmangel dar, der jedenfalls aufzugreifen ist.
Der Mutter kommt kraft Gesetzes das alleinige Sorgerecht für ihren 14-jährigen außerehelichen Sohn zu. Seit einer gerichtlichen Räumung der Wohnung, in der Mutter und Sohn lebten, befindet sich der Minderjährige auf einem Krisenpflegeplatz bei einer Pflegemutter. Der KJHT beantragte iSd § 181 ABGB, der Mutter die Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung und die gesetzliche Vertretung in diesem Bereich zu entziehen und ihm zu übertragen. Das Erstgericht entzog – ohne den Sohn dazu gehört zu haben – der Mutter die Obsorge, das Rekursgericht bestätigte die Obsorgeentziehung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
(…) Das Gebot zur Befragung des Kindes dient dazu, dessen grundsätzliche Einstellung zu den zu beurteilenden Fragen zu ermitteln. Bei einem Minderjährigen darf somit die Befragung nur aus den in § 105 Abs 2 AußStrG genannten zwei Gründen unterbleiben (10 Ob 58/09s mwN), für deren Vorliegen in diesem Fall kein An...