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Neubemessung des Unterhalts bei Doppelresidenz
iFamZ 2017/204
Voraussetzung für den gänzlichen Entfall des Geldunterhaltsanspruchs im Rahmen des „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells“ ist neben der gleichwertigen Betreuungssituation (im engeren Sinn), dass auch die sonstigen bedarfsdeckenden Naturalleistungen von beiden Elternteilen etwa (annähernd) gleichwertig erbracht werden und zudem das maßgebliche Einkommen der Eltern halbwegs gleich hoch ist. Ein ins Gewicht fallender Einkommensunterschied führt zu einem Restgeldunterhaltsanspruch des Kindes.
Die nunmehr 9-jährige N. und der 7-jährige K. sind Kinder aus der 2014 im Einvernehmen geschiedenen Ehe der Eltern. Im Scheidungsvergleich vom vereinbarten die Eltern, dass ihnen die Obsorge für beide Kinder gemeinsam zustehe und sich der Wohnsitz der hauptsächlichen Betreuung bei der Mutter befinde. Der Vater verpflichtete sich, ab für beide Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag iHv je 250 € zu bezahlen. Als Bemessungsgrundlage wurde ein Durchschnittseinkommen des Vaters von 2.800 € zugrunde gelegt. Zudem wurde das vereinbarte ausgedehnte Kontaktrecht des Vaters zu beiden Kindern berücksichtigt. Weiters verpflichtete sich der Vater zur Tragung der Kindergarten...