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Entschädigung des Sachwalters – Bewertung einer Liegenschaft
iFamZ 2017/224
§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG; § 276 Abs 1 Satz 3 ABGB
Gem § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ist ein Revisionsrekurs über den „Kostenpunkt“ jedenfalls unzulässig. Ist aber gegen die Entscheidungen des Rekursgerichts über die Entschädigung ein Rechtsmittel an den OGH jedenfalls unzulässig, kommt auch eine Bekämpfung der lediglich als Vorfrage bedeutsamen Bewertung maßgeblicher Vermögensbestandteile – wie im vorliegenden Fall die Frage der Bewertung einer Liegenschaft nach dem dreifachen Einheitswert oder dem Verkehrswert – nicht in Betracht.
Nach dem Tod des Betroffenen nahm das Erstgericht mit dem in Pkt 3. und 5. angefochtenen Beschluss den Schlussbericht des Sachwalters zur Kenntnis, erteilte ihm die Entlastung, stellte das Vermögen des Betroffenen durch Aufzählung der einzelnen Vermögensgegenstände unter Angabe von Schätz- bzw Verkehrswerten fest (Pkt 3.) und bestimmte die einkommensabhängige Entschädigung des Sachwalters mit 4.181,80 €, die vermögensabhängige Entschädigung mit 38.973,21 €, das Entgelt für dessen anwaltliche Tätigkeit in einen bestimmten Gerichtsverfahren mit 629,62 € und einen pauschalierten Barauslagenersatz mit 200 €; es erkannte die Verlassenschaft schuldig, dem Sachwalter diese Beträge binnen 14 Tagen zu zahlen.
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