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Belastungsgrenze
iFamZ 2017/202
Bei der Unterhaltsbemessung ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige nicht so weit belastet wird, dass er in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre.
(…) 2. Nach stRsp hat dem Unterhaltsschuldner ein Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner Person und seiner Persönlichkeit notwendig ist (RIS-Justiz RS0008667). Die Bestimmungen der EO können als Orientierungshilfe bei der Ermittlung der Belastungsgrenze im Rahmen der Unterhaltsbemessung dienen. Die Unterhaltsbemessung kann im Hinblick auf § 292b EO zwar über die Grenze des § 291b EO hinausgehen, jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige nicht so weit belastet wird, dass er in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre (RIS-Justiz RS0047455). Nur in besonderen Ausnahmefällen kann daher auch unter das – auch als „absolute Belastungsgrenze“ bezeichnete – niedrigste Existenzminimum iHv 75 % des allgemeinen Grundbetrags (§ 291b Abs 2 iVm § 291a Abs 1 EO) herabgegangen werden (RIS-Justiz RS0125931; [verst Senat]; , 6 Ob 81/10w). Als ein solcher Ausnahmefall wurde der Fall angesehen, dass der Unterhaltspflichtige einen geringeren Geldbedarf hat, wenn üblicherwei...