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iFamZ 6, Dezember 2017, Seite 364

Öffnung der Ehe und eingetragenen Partnerschaft

iFamZ 2017/196

§ 44 ABGB; §§ 1, 2, 5 EPG; Art 7 Abs 1 B-VG

, G 259/2017

Die Unterscheidung zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft verletzt das Diskriminierungsverbot.

Der VfGH hebt die Wortfolge „verschiedenen Geschlechtes“ in § 44 ABGB und die Wortfolgen „gleichgeschlechtlicher Paare“ in § 1 EPG, „gleichen Geschlechts“ in § 2 EPG sowie § 5 Abs 1 Z 1 EPG als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft. Im Übrigen wird das EPG nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin (…) leben seit dem Jahr 2012 miteinander in eingetragener Partnerschaft und sind die Eltern des – in dieser Beziehung aufwachsenden – minderjährigen Drittbeschwerdeführers in diesem Verfahren. Ihren Anträgen ua auf Zulassung zur Begründung einer Ehe gab der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom , den ua dagegen erhobenen Beschwerden das VwG Wien gem § 44 ABGB keine Folge.

Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sind im VfGH Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge „verschiedenen Geschlechtes“ in § 44 ABGB und des EPG entstanden. Der VfGH hat daher am beschlossen, diese Gesetzesbestimmungen von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

1. Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was an ...

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