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Keine Inventarisierung des Fruchtgenussrechts
iFamZ 2017/237
1. Der reine Rechtsbesitz ist nicht ausreichend, um zu einer Aufnahme in das Inventar zu führen.
2. Hat der Verstorbene seine Kunstsammlung zu Lebzeiten verschenkt und sich den Fruchtgenuss daran vorbehalten, ist er als Rechtsbesitzer anzusehen. Die Kunstsammlung ist daher nicht zu inventarisieren.
3. Zum selben Ergebnis führt § 529 ABGB, weil danach persönliche Servituten, wie etwa der Fruchtgenuss, grundsätzlich mit dem Tod des Berechtigten enden und bereits deshalb eine Inventarisierung nicht in Frage kommt.
Der Verstorbene hat eine letztwillige Verfügung, mit der seine Witwe zur Alleinerbin eingesetzt wurde, hinterlassen. Der pflichtteilsberechtigte Sohn beantragte, den Wohnsitz des Verstorbenen sowie die Kunstsammlung in das Inventar aufzunehmen. Der Verstorbene habe bis zuletzt dort gewohnt, sodass sich dort weitere zum Nachlass gehörende Fahrnisse befänden. Zwar habe er mit Schenkungsvertrag aus dem Jahr 1997 sowohl die Liegenschaft als auch seine umfangreiche Kunstsammlung in eine Privatstiftung eingebracht, sich aber an beidem das lebenslange und unentgeltliche Fruchtgenussrecht einräumen lassen. Das Vermögensopfer sei daher erst mit dem Tod eingetreten, die...