Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Übertragung der Alleinobsorge an die Mutter; keine Kommunikationsbasis der Eltern
iFamZ 2017/209
§§ 180, 187 Abs 1 Satz 1 ABGB; §§ 62 Abs 1, 108 AußStrG
Der Widerstand eines elfjährigen Kindes gegen das Kontaktrecht des Vaters ist nicht (allein) ausschlaggebend.
(…) Bereits mehrmals erläuterte der OGH, dass, soweit sich ein Elternteil auf den Widerstand eines Kindes gegen ein Besuchsrecht des anderen beruft, dieses Argument versagt, wenn es an derjenigen Person liegt, die von ihr bzw ihr nahestehenden Personen ausgehende negative Beeinflussung des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil abzubauen oder zumindest dem Kind neutral darzustellen (3 Ob 264/03z mwN; RIS-Justiz RS0047996 [T2]).
Eine Unterbindung der persönlichen Kontakte ist daher nur in Ausnahmefällen und nur aus besonders schwerwiegenden Gründen zulässig, etwa dann, wenn die Ausübung des Rechts das Wohl des Kindes gefährdet (RIS-Justiz RS0047950 [besonders T 3]; RS0047754). Jüngere Kinder können auch gegen ihren Willen zu einem Besuchsrecht verhalten werden (RIS-Justiz RS0047981 [T7]; zuletzt 5 Ob 94/16h). Auch reicht die bloße Befürchtung einer Irritation des Kindes oder eine „angstbetonte Beziehung“ (damals zum Vater) nicht aus (RIS-Justiz RS0047950 [auch T 2]; vgl auch 5 Ob 59/08z = RS0048068 [T8]). Es muss vielmehr ...