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Testierfähigkeit und Beweismittel im Erbrechtsstreit
iFamZ 2017/239
1. Für die Gültigkeit einer letztwilligen Anordnung ist nicht der Vollbesitz der geistigen Kräfte und auch nicht die volle Erkenntnis der Tragweite der Anordnung in allen Auswirkungen erforderlich. Der Erklärende muss vielmehr nur wissen und wollen, dass er eine letztwillige Anordnung trifft.
2. Da die Testierfähigkeit erfahrungsgemäß die Regel bildet, muss, wer ihr Fehlen behauptet, dies beweisen.
3. Indem das Erstgericht den (vollständigen) Sachwalterschaftsakt von Amts wegen beigeschafft und ihn mit den Parteien erörtert und verlesen hat, ohne dass dies von den Parteien beanstandet noch später als Verfahrensmangel gerügt wurde, hat es den gesamten Inhalt des Sachwalterschaftsakts, einschließlich des darin erliegenden Gutachtens, in das Verfahren über das Erbrecht einbezogen. Er wurde insgesamt zum Verfahrensgegenstand. Den Parteien steht daher ein uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht zu und sie dürfen sich in ihren Beweisanträgen darauf beziehen.
4. Die Aussage(verweigerungs)pflicht des Arztes in einem Verfahren, in dem die Testierfähigkeit des Erblassers geklärt werden muss, richtet sich nach dem feststellbaren oder mutmaßlichen Willen des Erblass...