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Parteistellung der Großeltern im Obsorgeverfahren gilt nicht für Stiefgroßvater; keine gemeinsame Obsorge der Großmutter und des Stiefgroßvaters
iFamZ 2014/173
Die Obsorge für den am geborenen Minderjährigen steht seiner Mutter alleine zu. Die Eltern leben seit April oder Mai 2011 wieder als Lebensgefährten gemeinsam mit dem Minderjährigen zusammen.
Das Erstgericht wies zahlreiche Anträge der väterlichen Großmutter und ihres Ehegatten (Stiefgroßvaters) ab, insb jene auf Einräumung eines Kontaktrechts sowie der gemeinsamen Obsorge.
Das Rekursgericht wies – soweit in dritter Instanz noch relevant – die Rekurse der Antragsteller zurück, soweit sie die Entscheidungen über die Obsorge bekämpften. Nur in diesem Umfang ließ es den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil oberstgerichtliche Rsp zu den Fragen der Rechtsmittellegitimation eines Großelternteils nach § 181 Abs 2 ABGB und einer gemeinsamen Obsorge eines leiblichen Großelternteils mit einem Stiefgroßelternteil seit Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 fehle. Im Übrigen S. 244 gab es den Rekursen nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
Der Revisionsrekurs der väterlichen Großmutter und des Stiefgroßvaters ist nicht zulässig, weil er keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzeigt.
Nach § 181 Abs 1 Satz 1 ABGB hat das Gericht, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung des Wohls des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes gefährden. Solche Verfügungen können nach § 181 Abs 2 ABGB von einem Elternteil, etwa wenn die Eltern in einer wichtigen Angelegenheit des Kindes kein Einvernehmen erzielen, den sonstigen Verwandten in gerader aufsteigender Linie – etwa Großeltern und Urgroßeltern –, den Pflegeeltern (einem Pflegeelternteil), dem KJHT und dem mündigen Minderjährigen, von diesem jedoch nur in Angelegenheiten seiner Pflege und Erziehung, beantragt werden. Andere Personen können solche Verfügungen nur anregen.
Der Ehemann der väterlichen Großmutter (Stiefgroßvater) zählt nicht zu dem in § 181 Abs 2 Satz 1 ABGB umschriebenen Kreis antragsberechtigter Personen. Er ist weder mit dem Minderjährigen noch dessen Eltern in gerader aufsteigender Linie verwandt. Seine (allfällige) Rechtsstellung als Pflegevater hat er bereits vor Einleitung des Verfahrens mit dem Ende der Betreuung des Minderjährigen im Jahr 2010 verloren, weil ab diesem Zeitpunkt die faktischen Tatbestandsvoraussetzungen für die Pflegeelternschaft nach § 184 ABGB nF nicht mehr erfüllt waren (zum gleichlautenden § 186 ABGB aF 3 Ob 165/11b; 8 Ob 62/12v, SZ 2012/67, je mwN). Der OGH hat zu § 176 Abs 1 Satz 1 ABGB, der wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 181 Abs 1 Satz 1 leg cit idF KindNamRÄG 2013, ausgesprochen, dass das Anrufen des Pflegschaftsgerichts „durch wen immer“ für den Einschreiter alleine weder Parteistellung noch Rechtsmittellegitimation schaffe, es sei denn, er habe Rechte aufgrund des Gesetzes (RIS-Justiz RS0045931; RS0006545). Im Sinn dieser auch für die neue Rechtslage nach dem KindNamRÄG 2013 maßgeblichen Judikatur ist der Stiefgroßvater des Minderjährigen tatsächlich nicht Partei des Obsorgeverfahrens; die väterliche Großmutter nach § 181 Abs 2 Satz 1 ABGB entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts allerdings schon.
Die von der väterlichen Großmutter und ihrem Ehemann begehrte gemeinsame Obsorge findet (auch) in der durch das KindNamRÄG 2013 geschaffenen Gesetzeslage keine Deckung.