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iFamZ 5, Oktober 2014, Seite 231

Mitwirkung der zuständigen Behörden des Aufnahmestaates an Adoption nach dem Haager Adoptionsübereinkommen ist hoheitliches Handeln

iFamZ 2014/162

Art 5 HAÜ; §§ 31 ff B-KJHG; § 39 OÖ KJHG

(…) 2. Die Kläger beabsichtigen die Adoption eines blinden Kindes aus Bulgarien. Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren daher zutreffend nur unter dem Aspekt einer grenzüberschreitenden Adoption in Anwendung des Haager Übereinkommens vom über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit im Hinblick auf grenzüberschreitende Adoptionen, BGBl III 1999/145 (HAÜ), beurteilt. Eine Eignungsprüfung außerhalb des HAÜ ist nicht Verfahrensgegenstand und im Revisionsverfahren eine unzulässige Neuerung.

3.1. Das HAÜ ist nach dessen Art 2 Abs 1 ua anzuwenden, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat („Heimatstaat“) nach seiner Adoption durch eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat („Aufnahmestaat“) in den Aufnahmestaat gebracht werden soll. Österreich und Bulgarien haben das Abkommen ratifiziert. Dieses Übk enthält zwingendes Recht (8 Ob 140/03a; 5 Ob 177/12h).

3.2. Nach Art 5 lit a HAÜ kann eine Adoption nach dem Übk nur durchgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates (das ist gem Art 6 Abs 1 HAÜ die von jedem Vertragsstaat bestimmte Zentrale Behörd...

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