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iFamZ 5, Oktober 2014, Seite 261

Räumliche Trennung Minderjährige und Erwachsene, Forensik und UbG

iFamZ 2014/186

§§ 34a, 46 UbG; §§ 37, 38 KAKuG; § 21 Abs 1 StGB; §§ 71 Abs 3, 167a StVG; § 429 Abs 4 StPO; §§ 36, 55, 57 JGG

Ein in einer psychiatrischen Krankenanstalt untergebrachter jugendlicher Patient ist von den dort in Vollziehung strafrechtlicher Bestimmungen (Untersuchungshaft, Strafhaft, Maßnahmenvollzug) angehaltenen Erwachsenen zu trennen.

Der 17-jährige Patient leidet an einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit dissozialen und emotional instabilen Zügen. Aufgrund dieser Erkrankung besteht die Gefahr von aggressiven Impulsausbrüchen.

Am wurde er auf der forensisch-psychiatrischen Abteilung (…) untergebracht. Diese Station ist speziell für die Aufnahme von Männern eingerichtet, die Freiheitsstrafen verbüßen oder sich im Maßnahmenvollzug oder in Untersuchungshaft befinden, wobei nahezu ausschließlich Erwachsene auf der Station untergebracht sind. In der Anstalt ist weiters die Station 1A als geschlossene Abteilung für die Aufnahme psychisch erkrankter Personen vorgesehen, die sich nicht in Untersuchungshaft, im Straf- oder Maßnahmenvollzug befinden. (…)

(...) § 34a UbG [soll] einerseits (im ersten Satz) eine bislang fehlende Eingriffsbefugnis für die Krankenanstalt bieten (…), die (…) Beschränkungen überhaupt erst rechtliche Deckung verleihen kann. Andererseits wird die gerichtliche Kontrollbefugnis auf Beschränkungen „sonstiger Rechte“ des Untergebrachten ausgedehnt und dadurch eine erhebliche (und mit Art 13 EMRK unvereinbare) Rechtsschutzlücke im Vollzug der Unterbringung geschlossen. Damit kommt dem Unterbringungsgericht nun eine umfassende Kompetenz zur Kontrolle von Rechtseingriffen während der Unterbringung zu (Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3, Rz 730).

Demnach bezieht sich – auch im Lichte des Art 13 EMRK – die gerichtliche Prüfungskompetenz unter dem Titel der Zulässigkeitskontrolle einer „sonstigen Beschränkung“ auch auf Eingriffe in Rechte, die außerhalb des UbG geregelt (und daher nicht „unterbringungsspezifisch“) sind. (…)

(...) Nach § 37 Abs 1 KAKuG sind Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie zur Aufnahme psychisch Kranker bestimmt. Gem § 38a Abs 1 KAKuG dürfen in Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie geschlossene Abteilungen geführt werden. Nach Abs 3 dienen die geschlossenen Bereiche der Anhaltung von psychisch Kranken, auf die das UbG Anwendung findet. Geschlossene Bereiche von Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dienen aber auch der Anhaltung von Personen, deren Anhaltung oder vorläufige Anhaltung gem § 21 Abs 1 StGB, nach §§ 71 Abs 3 und 167a StVG oder § 429 Abs 4 StPO in einer Anstalt oder Abteilung für Psychiatrie angeordnet werden. Gleiches bestimmt auch § 77a NÖ KAG.

(...) Im vorliegenden Fall ist der Patient einerseits jugendlich und befindet sich andererseits weder in Untersuchungshaft noch im Straf - oder Maßnahmenvollzug. Die Frage, ob ein Jugendlicher, der nicht strafrechtlich angehalten wird, von solchen Erwachsenen abzusondern ist, ist schon aufgrund eines Größenschlusses zu bejahen: (...)

Bei all diesen genannten Anhaltungen in psychiatrischen Anstalten handelt es sich – trotz der unterschiedlichen Ausgestaltungen, ua hinsichtlich der Anwendung des UbG – letztlich um solche in Vollziehung strafrechtlicher Vorschriften.

(…) Der den Vollzug der Untersuchungshaft betreffende § 36 Abs 3 JGG und der den Jugendstrafvollzug regelnde § 55 Abs 2 JGG sind Ausdruck des sog Trennungsgebots, wonach der Vollzug der Untersuchungshaft und der Strafhaft an Jugendlichen getrennt von jenem an Erwachsenen zu erfolgen hat. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein gemeinsamer Vollzug der Untersuchungs- und Strafhaft an Jugendlichen und Erwachsenen im Normalfall einen schädlichen Einfluss oder eine sonstige Benachteiligung des jugendlichen Strafgefangenen besorgen lässt (so schon Siegel, Der österreichische Regierungsentwurf eines Jugendgerichtsgesetzes, Monatsschrift für Kriminalpsychologie und Strafrechtsreform XX [1929] H 7, 399 ff). Durch die Trennung des Vollzugs soll vor allem einer sich nachteilig auf die Psyche jugendlicher Strafgefangener auswirkenden Isolierung begegnet werden, die zwangsläufig dann die Folge wäre, wenn sich in einer Anstalt neben Erwachsenen nur ein Jugendlicher oder nur einige wenige Jugendliche befinden (Jesionek/Edwards, Das österreichische Jugendgerichtsgesetz4 [2010] § 55 Rz 7 bis 9, unter Hinweis auf die ErlRV 486 BlgNR 17. GP 41).

§ 57 JGG, der den Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen regelt, verweist auf die sinngemäße Anwendung des § 55 Abs 2 bis 6 JGG hinsichtlich der Trennung der im Vollzug einer vorbeugenden Maßnahme untergebrachten Jugendlichen von Erwachsenen und jugendlichen Strafgefangenen, sodass das Trennungsgebot auch im Maßnahmenvollzug zu beachten ist (Schroll in WK2 StGB, § 57 JGG Rz 2).

(…) Nach § 46 UbG bleiben die Vorschriften über die Zulässigkeit von Zwangsmaßnahmen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Strafverfolgung (Z 1), die strafrechtlichen Vorschriften über die mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahmen bei geistig abnormen und entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern (Z 2) und die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen unberührt (Kopetzki, Unterbringungsrecht3, Rz 797 ff). Damit gelangt das UbG auf Anhaltungen im Vollzug strafrechtlicher Vorschriften nur insoweit zur Anwendung, als die unmittelbar anwendbaren strafrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich oder erkennbar auf das UbG verweisen.

Da das UbG keine Vorschriften über die Aufhebung des im Jugendstrafvollzug angeordneten Trennungsgebots enthält, ist dieses auch in den Fällen zu beachten, in denen die Anhaltung in Vollziehung strafrechtlicher Vorschriften auf psychiatrischen Abteilungen erfolgt. Dh, wird ein Jugendlicher in Vollziehung der Untersuchungshaft, der Strafhaft oder einer Maßnahme in eine psychiatrische Anstalt überstellt, ist er von dort angehaltenen erwachsenen Untersuchungshäftlingen, Strafgefangenen und jenen, die sich im Maßnahmenvollzug befinden, zu trennen.

Zutreffend gingen die Vorinstanzen davon aus, dass aufgrund eines Größenschlusses dies umso mehr gilt, wenn sich der Jugendliche S. 262gar nicht in Untersuchungs- oder Strafhaft oder im Maßnahmenvollzug befindet, dies unabhängig davon, ob eine Anzeige (auf freiem Fuß) wegen des Verdachts einer Straftat vorliegt oder nicht.

Rubrik betreut von: Ganner
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