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Beendigung eines in „Teampartnerschaft“ geführten Unternehmens bei Scheidung bzw Auflösung der Lebensgemeinschaft
iFamZ 2014/194
§§ 1039, 1198, 1199 Satz 3 ABGB; Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO
Nach Auflösung der Partnerschaft repräsentiert die (veräußerbare) „Geschäftspartnerschaft“ samt der gemeinsam geschaffenen Vertriebsstruktur selbst ein aufzuteilendes Vermögen. Anspruchsgrundlagen für ein Begehren auf Rechnungslegung nach Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO sind für die Zeit bis zur Auflösung der GesbR § 1198 ABGB und § 1199 Satz 3 ABGB. Die Pflicht zur Rechnungslegung wird durch die Auflösung der Gesellschaft nicht berührt.
Der von den Streitteilen in der Rechtsform einer GesBR geführte Vertrieb von Produkten (Kosmetika, Haushaltsartikel etc) der A-GmbH war nach den Feststellungen ganz auf ihre Lebensgemeinschaft zugeschnitten. Sie bildeten ferner eine „Teampartnerschaft“, die nach den Vertragsbedingungen nur Ehe- und Lebenspartnern offenstand. Die erwirtschafteten Einkünfte wurden zur Bestreitung des „Familienunterhalts“ verwendet. Mit der Beendigung der Lebensgemeinschaft stellte der Kläger die für die Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten zur Gänze ein. Die Beklagte beendete ihrerseits die „Teampartnerschaft“ des Klägers. Stattdessen verfügt der Kläger nun über eine eigene „Geschäftspartnerschaft“. Der Kläger stützt sich darauf, dass ...