zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 5, Oktober 2014, Seite 270

Rückforderbarkeit von erbrachten Leistungen zwischen (Ehe-)Partnern – Ersatz von Detektivkosten

iFamZ 2014/193

§§ 1175, 1295, 1435 ABGB

Ex-(Ehe-)Partner können ihre Abgeltungsansprüche entweder auf eine schlüssig zustande gekommene GesbR oder auf das Bereicherungsrecht stützen. Bei einer schlüssig zustande gekommenen GesbR muss nach dem Parteiwillen ein über den typischen Rahmen einer Familiengemeinschaft hinausgehender Zweck verfolgt werden, und es muss eine Organisationsabsprache mit klar begrenztem Aufgabenbereich bestehen.

Kondizierbar nach § 1435 ABGB analog sind nur außergewöhnliche Zuwendungen, die in der erkennbaren Erwartung des Fortbestands der ehelichen Gemeinschaft unentgeltlich erbracht wurden.

Auslagen, die dem Kläger durch Überwachung des einer Eheverfehlung verdächtigen Ehegatten entstanden sind, können grundsätzlich aus dem Titel des Schadenersatzes beansprucht werden.

Voraussetzung für die Gründung einer GesbR ist ein ausdrücklich oder schlüssig zustande gekommener Gesellschaftsvertrag. S. 271Dafür ist notwendig, dass nach dem Parteiwillen ein über den typischen Rahmen einer Familiengemeinschaft hinausgehender Zweck verfolgt wird und eine Organisationsabsprache mit klar begrenztem Aufgabenbereich besteht (1 Ob 181/13v). Die Frage, ob aufgrund des Zusammenwirkens zweier oder meh...

Daten werden geladen...