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iFamZ 5, Oktober 2014, Seite 270

Rückforderbarkeit von erbrachten Leistungen zwischen (Ehe-)Partnern – Ersatz von Detektivkosten

iFamZ 2014/193

§§ 1175, 1295, 1435 ABGB

Ex-(Ehe-)Partner können ihre Abgeltungsansprüche entweder auf eine schlüssig zustande gekommene GesbR oder auf das Bereicherungsrecht stützen. Bei einer schlüssig zustande gekommenen GesbR muss nach dem Parteiwillen ein über den typischen Rahmen einer Familiengemeinschaft hinausgehender Zweck verfolgt werden, und es muss eine Organisationsabsprache mit klar begrenztem Aufgabenbereich bestehen.

Kondizierbar nach § 1435 ABGB analog sind nur außergewöhnliche Zuwendungen, die in der erkennbaren Erwartung des Fortbestands der ehelichen Gemeinschaft unentgeltlich erbracht wurden.

Auslagen, die dem Kläger durch Überwachung des einer Eheverfehlung verdächtigen Ehegatten entstanden sind, können grundsätzlich aus dem Titel des Schadenersatzes beansprucht werden.

Voraussetzung für die Gründung einer GesbR ist ein ausdrücklich oder schlüssig zustande gekommener Gesellschaftsvertrag. S. 271Dafür ist notwendig, dass nach dem Parteiwillen ein über den typischen Rahmen einer Familiengemeinschaft hinausgehender Zweck verfolgt wird und eine Organisationsabsprache mit klar begrenztem Aufgabenbereich besteht (1 Ob 181/13v). Die Frage, ob aufgrund des Zusammenwirkens zweier oder mehrerer Personen diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist typisch von den Umständen des Einzelfalls geprägt. Diese Beurteilung begründet daher idR keine erhebliche Rechtsfrage. Die Vorinstanzen haben ihrer Entscheidung die zutreffende Rechtslage zugrunde gelegt. Die Beurteilung, dass im Anlassfall nicht von einer GesbR ausgegangen werden könne, stellt, ausgehend von den zugrunde liegenden Feststellungen, keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar.

Auch zur Rückforderbarkeit der von einem Ehegatten während der Ehe erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind die Vorinstanzen von den zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Dazu ist hervorzuheben, dass nur außergewöhnliche Zuwendungen, die in der erkennbaren Erwartung des Fortbestehens der ehelichen Gemeinschaft unentgeltlich erbracht wurden, im Fall der Zweckverfehlung rückforderbar sind. Die Zweckverfehlung bezieht sich nur auf den die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzen, also auf den Restnutzen für den Leistungsempfänger (RIS-Justiz RS0033921; RS0009341; 3 Ob 93/10p; vgl auch 6 Ob 172/10b). Die Frage der Bewertung des Restnutzens der Leistungen und Investitionen des Klägers für die Landwirtschaft der Beklagten sowie das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO betreffen typisch den Einzelfall (vgl RIS-Justiz RS0121220). Die Ausführungen in der ao Revision betreffen keine erhebliche Rechtsfrage.

Auslagen, die dem Kläger durch Überwachung des einer Eheverfehlung verdächtigen Ehegatten entstanden sind, können grundsätzlich aus dem Titel des Schadenersatzes beansprucht werden (RIS-Justiz RS0022943; RS0056466). Erforderlich ist aber, dass der Gegner ausreichende Anhaltspunkte für ein ehewidriges Verhalten geliefert hat. Die Ersatzfähigkeit von Detektivkosten findet ua dort ihre Grenze, wo die Überwachung offenkundig überflüssig und erkennbar unzweckmäßig ist (vgl 2 Ob 102/03v).

Anmerkung

Der OGH bleibt für die Qualifikation einer GesbR unter (Ehe-)Partnern bei seiner stRsp, wonach nicht so sehr der wirtschaftliche Zweck, sondern vielmehr die gleichberechtigte Ausgestaltung mit spezifischen Mit- und Einwirkungsrechten ausschlaggebend ist. Diese Auffassung ist aber mE weder aus dem Gesetz ableitbar, noch fördert sie die Rechtssicherheit. Ein gemeinsamer Hausbau bzw eine bloße Wohnungsausgestaltung kann schon allein dann als GesbR qualifiziert werden, wenn nur beide Partner jeweils verschiedene Aufgaben übernehmen und diese auch dem anderen gegenüber durchsetzen können. Dass dies jeder zeitgemäßen Partnerschaft entspricht, versteht sich von selbst. Die Folge: ein schier unüberschaubarer Zuwachs an Gesellschaften bürgerlichen Rechts auf der einen Seite und das Nachsehen des schwächeren Partners bei der erfolgreichen Durchsetzung seiner Abgeltungsansprüche auf der anderen Seite! ME sollte daher das Augenmerk weniger darauf als auf den gemeinsam verfolgten wirtschaftlichen Zweck gerichtet werden.

Astrid Deixler-Hübner

Rubrik betreut von: Deixler-Hübner
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