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Ein Overall ist keine Freiheitsbeschränkung
iFamZ 2014/187
Das Anlegen eines am Rücken verschließbaren, langärmeligen und langbeinigen Overalls bedeutete zwar eine merkbare Einschränkung der Bewohnerin, weil sie diesen bei zu starkem Wärmegefühl nicht ausziehen und sie sich bei allfälligem Juckreiz an den betreffenden Körperteilen nicht unmittelbar berühren konnte, jedoch keine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 Abs 1 HeimAufG. Eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit durch irgendeine Form des Festbindens („Fixierung“) war damit nicht verbunden; insb lag keine Bewegungseinschränkung ihres Kopfs und der Gliedmaßen vor. Der Overall erschwerte ihr nicht das Verlassen des Bettes, und eine Ortsveränderung wurde damit nicht unterbunden. Der Umstand allein, dass sich die Bewohnerin den Overall nicht selbständig an- und ausziehen konnte, führt zu keiner anderen Beurteilung, ist doch die (krankheitsbedingt) fehlende Möglichkeit einer Person, sich anzukleiden, kein Tatbestandsmerkmal der Freiheitsbeschränkung.