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iFamZ 5, Oktober 2014, Seite 275

Parteistellung des Legatars im Verlassenschaftsverfahren

iFamZ 2014/197

§ 2 AußStrG

Legatare haben im Verlassenschaftsverfahren nur insoweit Parteistellung und sind damit rekursberechtigt, als sie von ihren Rechten nach §§ 811, 812 und 815 ABGB Gebrauch machen oder sonst unmittelbar in ihre Vermögensrechte eingegriffen wurde.

Das Erstgericht hat seine als „Einantwortungsbeschluss“ bezeichnete Entscheidung – im Spruch, aber ohne Änderung der Begründung – iS eines Beschlusses auf Feststellung des Erbrechts berichtigt. Den dagegen vom Legatar erhobenen Rekurs hat das Rekursgericht mangels Rechtsmittellegitimation zurückgewiesen.

(...) 2. Der OGH hat bereits auf der Grundlage des AußStrG 2003 zur Rechtsmittellegitimation des Legatars wie folgt Stellung genommen (9 Ob 66/09k, NZ 2011/20, iFamZ 2011/47): „Der Legatar hat im Verlassenschaftsverfahren nur ein Forderungsrecht gegen den Nachlass, ist also Erbschaftsgläubiger (Mayr/Fucik, Das neue Verfahren außer Streitsachen3, Rz 568; Fucik, Das neue Verlassenschaftsverfahren, Rz 90; RIS-Justiz RS0006581 ua). Legatare haben im Verlassenschaftsverfahren nur insoweit Parteistellung und sind damit rekursberechtigt, soweit sie von ihren Rechten nach §§ 811, 812 und 815 ABGB Gebrauch machen oder sonst unmittelbar in ihre Vermögensre...

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