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Revisionsrekursfrist
iFamZ 2014/185
§§ 28, 29a UbG
; , 7 Ob 85/14x
Die Frist für den Revisionsrekurs des Abteilungsleiters beträgt sieben Tage. Ein nach Ablauf dieser Frist überreichter Revisionsrekurs ist verspätet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber das Revisionsrekursverfahren in Form eines Verweises auf die Bestimmungen über das Rekursverfahren nach § 28 UbG regelte und es aufgrund eines bloßen Redaktionsversehens unterlassen wurde, auch auf § 28 Abs 2 Satz 1 UbG zu verweisen oder einen entsprechenden Text in § 29a UbG einzufügen (7 Ob 153/13w; 7 Ob 152/11w [zu den gleichlautenden Bestimmungen des HeimAufG] = RIS-Justiz RS0121356).