Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bemessungsgrundlage für Kosten im Exekutionsverfahren verfassungskonform
iFamZ 2014/160
§ 13 Abs 1 lit a RATG; § 74 EO
Die für Exekutions- und Sicherungsverfahren im Rechtsanwaltstarif auf Seiten des betreibenden Gläubigers geltende Bemessungsgrundlage des anfänglichen Werts des Anspruchs an Kapital ist nicht unsachlich.
Aufgrund des von der betreibenden Partei beim BG Silz eingebrachten Antrags wurden ihr zur Hereinbringung einer Forderung von 690 Euro samt Zinsen und Kosten die Fahrnis- sowie Forderungsexekution bewilligt. Anlässlich des Vollzugs der Fahrnisexekution wurden an den Gerichtsvollzieher 1.070 Euro bezahlt und nach Abzug der Vollzugsgebühren an die betreibende Partei 1.049,39 Euro überwiesen. Mit dem nunmehr bekämpften Beschluss wurde das Exekutionsverfahren gem § 40 EO aufgrund Vollzahlung eingestellt. Im Rekurs machte die betreibende Partei geltend, dass zwar die Zinsen sowie Betreibungskosten zur Gänze, die Hauptsachenforderung aber nicht zur Gänze bezahlt worden sei, da noch ein Betrag von 41,32 Euro unberichtigt aushafte. Die Rekurskosten verzeichnete sie, ausgehend von der betriebenen Forderung von 690 Euro, als Kostenbemessungsgrundlage. Aus Anlass dieses Rekursverfahrens stellte das LG Innsbruck gem Art 140 Abs 1 iVm Art 89 Abs 2 B-VG den Antrag an den VfGH, auszusprechen, „dass der letzte Satz des § 13 Abs 1 lit a RATG – in der Wortfolge ‚eine Änderung der Bemessungsgrundlage tritt während des Verfahrens nicht ein‘ – als verfassungswidrig aufgehoben wird“. Der VfGH wies den Antrag ab.
(…) 2.3.1. Der VfGH geht in seiner stRsp davon aus, dass es dem Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums grundsätzlich offensteht, sich in unterschiedlichen Verfahrensbereichen für durchaus eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die deren jeweiligen Erfordernissen und Besonderheiten Rechnung tragen, sofern nur die betreffenden Verfahrensgesetze in sich gleichheitskonform ausgestaltet sind. Es liegt daher im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Bemessungsgrundlage für den Rechtsanwaltstarif im Exekutions-/Sicherungsverfahren anders als im Zivilprozess zu regeln.
2.3.2. § 13 Abs 1 lit a RATG ist aber auch in sich sachlich:
Nach der stRsp des VfGH sind dem Gesetzgeber durch den Gleichheitsgrundsatz nur insoweit inhaltliche Schranken gesetzt, als er ihm verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums nicht verwehrt, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen. Er darf von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen.
S. 230Der VfGH hat bereits ausgesprochen, dass die Bemessung der Gerichtsgebühren in einem Rekursverfahren auf der Basis der im Exekutionsverfahren betriebenen Gesamtforderung – auch wenn nur ein Teilbetrag einer betriebenen Forderung Gegenstand des Rekurses ist – nicht unsachlich ist (VfSlg 9455/1982). Die diesem Erkenntnis zugrunde liegende Rechtslage ist mit der vorliegenden Rechtslage unmittelbar vergleichbar.
Mit der Neufassung des § 13 Abs 1 lit a RATG im Zuge der EO-Nov 1995 sollte das laufende und aufwendige Neuberechnen der Bemessungsgrundlage während eines Exekutionsverfahrens verhindert werden, indem als Bemessungsgrundlage ausschließlich der Wert des Anspruchs an Kapital festgelegt wurde. Diese Regelung gewährleistet eine einfache, objektiv nachvollziehbare Bemessung des Rechtsanwaltstarifs, die zudem mit einem geringen Aufwand für das Gericht verbunden ist. Die angefochtene Regelung verfolgt daher prozessökonomische Motive: Im Exekutionsverfahren ist über weitere Exekutionskosten regelmäßig sofort beschlussmäßig zu entscheiden, anders als im Zivilprozess, in dem allfällige, nicht allzu häufige Änderungen der Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt der Urteilsfällung zumeist relativ problemlos nachvollzogen werden können. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung wird das Gericht häufig noch gar nicht in Kenntnis einer allfälligen Teilzahlung durch den Verpflichteten sein. Nichts anderes wird oft auch im Zeitpunkt einer entsprechenden Antragstellung für den Betreibenden bzw dessen Rechtsvertreter gelten. Dazu kommt, dass oftmals nicht nur die Tatsache der Zahlung an sich unklar ist, sondern auch offen bzw strittig sein kann, ob die erfolgte Teilzahlung auf das Kapital oder auf Nebenforderungen anzurechnen ist.
2.3.3. Selbst unter Berücksichtigung der Position des Verpflichteten des Exekutionsverfahrens wird die Regelung nicht unsachlich. Im Exekutionsverfahren liegt es, anders als im Zivilverfahren, einseitig an der verpflichteten Partei, ihre – rechtskräftig festgestellte – Verpflichtung zu erfüllen. Weitere Antragstellungen im Exekutionsverfahren nach Bewilligung der Exekution werden daher – wie dies auch im Anlassverfahren der Fall ist – zumeist auf die weitere Säumigkeit des Verpflichteten mit der Zahlung zurückzuführen sein. Angesichts dessen können diesem auch – im Einzelfall wie hier – allfällige nachteilige Folgen zugemutet werden. Zudem wurde durch die Erlassung einer Anmerkung zu TP 1 RATG eine Kostensenkung für die verpflichtete Partei geschaffen, indem im Exekutionsverfahren mit der Entlohnung des Exekutionsantrags bzw des Antrags des betreibenden Gläubigers auch alle innerhalb von zehn Monaten nach Bewilligung der Exekution eingebrachten, unter TP 1 RATG fallenden Schriftsätze des betreibenden Gläubigers abgegolten werden.
2.4. Die vom antragstellenden Gericht vorgebrachten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs 1 lit a letzter Satz RATG treffen daher nicht zu.