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iFamZ 5, Oktober 2014, Seite 262

„Käfigähnliches“ Pflegegitterbett, Geltungsbereich des HeimAufG und Jugendheim

iFamZ 2014/189

§§ 2 Abs 1 und 2; 3 HeimAufG

; LG Linz , 15 R 186/14z

Zumindest seit Anfang 2009 wird für [den Patienten] ein allseits geschlossenes Pflegegitterbett von etwa 2,10 m Höhe, versehen mit Holzsprossen mit einem Abstand von 6 cm, verwendet. Seit November 2009 (…) wird (…) das Pflegegitterbett regelmäßig sowohl während der Mittagszeit für etwa eine Stunde als auch während der Nacht für durchschnittlich etwa zwölf Stunden geschlossen und versperrt. (…) Bereits mit Schreiben vom des Amtes der OÖ Landesregierung (…) wird eine Anregung des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) (…) weitergeleitet, wonach bundesweit mit Pflegegitterbetten durchaus vergleichbare Netzbetten als Mittel zur Freiheitsbeschränkung von erregten Patientinnen und Patienten in allen psychiatrischen Anstalten zu eliminieren seien.

Da die Revisionsrekursfrist der Einrichtungsleiterin sieben Tage beträgt, ist ihr nach Ablauf dieser Frist überreichter Revisionsrekurs verspätet.

Damit wurde die Entscheidung des LG Linz rechtskräftig: Eine Benennung bzw Widmung als „Kinder- und Jugendheim“ (…) kann nicht dazu führen, dass der Au...

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