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iFamZ 5, Oktober 2014, Seite 213

Bewegung allerorten im Familienrecht

Peter Barth

„Zumindest seit Anfang 2009 wird für (den Patienten) ein allseits geschlossenes Pflegegitterbett von etwa 2,10 m Höhe, versehen mit Holzsprossen mit einem Abstand von 6 cm, verwendet. Seit November 2009 (…) wird (…) das Pflegegitterbett regelmäßig sowohl während der Mittagszeit für etwa eine Stunde als auch während der Nacht für durchschnittlich etwa zwölf Stunden geschlossen und versperrt.“ So ein Ausschnitt aus der OGH-Entscheidung 7 Ob 111/14w im Originalton, in diesem Heft unter iFamZ 2014/189, 262, abgedruckt. Ich habe als Pflegschaftsrichter Patienten in Netzbetten gesehen und die Atmosphäre in solchen Stationen durchwegs als beklemmend empfunden. Wie müssen sich die jungen Menschen in dem von der Entscheidung betroffenen „Kinder- und Jugendheim“ erst in „käfigähnlichen“ Pflegebetten fühlen?

Dieser Praxis will das BMG im Einvernehmen mit dem BMJ nun mit einem Erlass Einhalt gebieten. MichaelGanner stellt ihn dar und überprüft, welche Folgen er hat. So viel vorweg: Einfach auf Mehrpunktfixierungen oder medizinische Freiheitsbeschränkungen auszuweichen, wird meist nicht die Lösung sein.

Schauplatzwechsel: Mit dem Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK ...

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