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iFamZ 5, Oktober 2014, Seite 240

Kein zielgerichtetes Bachelorstudium; Auszahlung einer Betriebspensionsanwartschaft

iFamZ 2014/164

§ 231 ABGB

Im Revisionsrekursverfahren ist strittig, ob ein dem Vater im Jahr 2012 ausgezahlter Pensionskassenvorauszahlungsanteil von 15.752,16 Euro in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Ferner besteht Streit darüber, ob der Vater ab wegen mangelnden Studienerfolgs des Sohnes von seiner Unterhaltspflicht befreit ist.

Der Sohn studiert seit dem Wintersemester 2008 durchgehend an der Technischen Universität Wien das Bachelorstudium Maschinenbau. Die gesetzliche Studiendauer (Regelzeit) beträgt sechs Semester. Zum Abschluss des Studiums sind 180 ECTS-Anrechnungspunkte erforderlich. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz () hatte der Sohn 118 ECTS-Punkte erreicht. Im Zeitraum von bis wies das Sammelzeugnis des Sohnes 22 Prüfungen mit dem Ergebnis „Nicht Genügend“ auf.

Zur Beurteilung des Bestehens eines Anspruchs auf Familienbeihilfe und Gewährung der Studienbeihilfe werden idR zwei Toleranzsemester für das Bachelorstudium akzeptiert. Der Sohn bezieht seit mangels entsprechenden Studienerfolgs und mangels Abschlusses seines Bachelorstudiums keine Familienbeihilfe mehr. Aufgrund der für den Studienabschluss erforderlichen Punkteanzahl und...

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