Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 5, Oktober 2014, Seite 259

Erlass des BMG zum Einsatz von psychiatrischen Intensivbetten in Einrichtungen nach dem UbG und HeimAufG

„Netzbetten“ entsprechen längst nicht mehr dem europäischen Standard!

Univ.-Prof. Dr. Michael Ganner

Am veröffentlichte der BMG im Einvernehmen mit dem BMJ den im Anschluss abgedruckten Erlass, dass in Einrichtungen nach dem UbG und dem HeimAufG „(…) die Verwendung von psychiatrischen Intensivbetten (‚Netzbetten‘) sowie anderen ‚käfigähnlichen‘ Betten nicht mehr dem europäischen Standard entspricht und daher unzulässig ist. (…)“.

I. Der „Netzbettenerlass“ des BMG im Volltext

Erlass des BMG v , BMG-93330/0002-II/A/4/2014

„Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz erlaubt sich das Bundesministerium für Gesundheit folgende Feststellungen zu treffen:

Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) überprüft in periodischen Abständen Einrichtungen, in denen Personen in ihrer Freiheit beschränkt werden (zuletzt im Jahre 2009). Im Rahmen dieser Besuche wurde jeweils die Empfehlung ausgesprochen, ‚Netzbetten‘ als Mittel der Freiheitsentziehung von erregten Patientinnen und Patienten als erniedrigende Behandlung aus dem Verkehr zu ziehen.

Darüber hinaus wurde durch das OPCAT-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/2012, das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschl...

Daten werden geladen...