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iFamZ 5, Oktober 2014, Seite 269

Unternehmen und Aufteilung der ehelichen Ersparnisse

iFamZ 2014/190

§§ 82 Abs 1 Z 1 und 3, 83, 91 Abs 1 und 2 EheG

Der Wert von in ein Unternehmen eingebrachten Ersparnissen ist gem § 91 Abs 2 EheG bei der Aufteilung zu berücksichtigen. Die Vermietung eines Wohnobjekts an einen einzigen Mieter ist kein Unternehmen.

An sich zutreffend ist das Rekursgericht davon ausgegangen, dass – neben dem als eheliches Vermögen tatsächlich vorhandenen Wohnrecht an der ehemaligen Ehewohnung – zusätzlich auch der Wert des Fehlenden gem § 91 Abs 1 EheG „in die Aufteilung einzubeziehen“ ist, wenn ein Ehegatte frühestens zwei Jahre vor Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in einer der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten widersprechenden Weise verringert hat. Dass die Übergabe der Liegenschaft an eine gemeinsame Tochter gegen den Willen der Antragstellerin erfolgt ist, steht fest; es hätte auch der bisherigen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft entsprochen, die Liegenschaft samt dem darauf befindlichen Gebäude weiter als Grundlage für laufende Einkünfte der Ehegatten einzusetzen, insb unter Berücksichtigung der Tatsache, dass beide nur äußerst bescheidene Pensionszahlungen zu erwarten hatten. Auch wenn die Liegenschaft selbst gem § 82 Abs 1 Z 1 EheG jedenfalls der ...

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