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iFamZ 5, Oktober 2014, Seite 229

Fehlende Rechtsgrundlage für Ausstellung einer Sponsionsurkunde auf nachträglich geänderten Namen unbedenklich

iFamZ 2014/159

§ 88 UG; Art 8 EMRK; Art 7 Abs 1 B-VG; Art 2 StGG

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers (Bf) auf Änderung seiner im Februar 1997 ausgestellten Sponsionsurkunde über die Verleihung des akademischen Grades „Magister iuris“ infolge der nachträglichen Änderung seines Familiennamens von „X“ auf „Y“ und auf Ausstellung eines Sponsionsbescheids, der den geänderten Familiennamen enthält, ab.

Der Bf erhob dagegen zunächst Beschwerde an den VfGH, der mit Beschluss vom , B 1028/11, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und dem VwGH zur Entscheidung abtrat. Dieser Ablehnungsbeschluss erfolgte mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Beschwerde und verweist darauf, dass dem Beschwerdeführer zur Hintanhaltung der nicht gerechtfertigten Benachteiligungen, wie er sie bei Offenlegung seines früheren Namens gegenüber potenziellen Arbeitgebern befürchtet, das Anti-Diskriminierungsrecht, insbesondere das Gleichbehandlungsgesetz, geschaffen wurde.

(…) Der belangten Behörde ist zunächst darin zuzustimmen, dass das Recht zur Führung des verliehenen akademischen Grades gem § 88 UG unverändert weiter besteht und nach dem Wortlaut dieser Bestimmung mit der Person verb...

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