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GesRZ 2, Februar 2012, Seite 146

Verwahrer der Bücher

§ 157 UGB

§ 24 FBG

Die Bekanntgabe des Verwahrers der Bücher und Schriften (bzw die Zustimmung zu dieser Funktion) kann mit Zwangsstrafen erzwungen werden.

OLG Wien , 28 R 64/11d

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