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Jahresabschluss für 1998
Die Nichteinreichung des Jahresabschlusses für das nur wenige Tage umfassende Rumpfjahr 1998 ist im Jahr 2010 nicht mehr strafwürdig, da die Aufbewahrungsfrist bereits abgelaufen ist und mehr als 10 Jahre keine Aufforderung zur Vorlage erfolgte.
OLG Wien , 4 R 313/10v