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Außergewöhnliche Verkettung von Missverständnissen
Es liegt kein Verschulden vor, wenn eine „außergewöhnliche Verkettung von Missverständnissen“ (in diesem Fall beim Wechsel des Steuerberaters iVm dem Nachweis der elektronischen Übermittlung) der rechtzeitigen Einreichung der Unterlagen gem § 277 UGB im Wege stand. Die Verhängung einer Zwangsstrafe erfordert Verschulden.
OLG Wien , 4 R 307/10m