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„Alte“ Jahresabschlüsse
1. Wurden ältere Jahresabschlüsse nicht offengelegt, die folgenden aber lückenlos eingereicht, ist das Nichteinreichen ein unverschuldeter Irrtum, der ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt, und erfolgten bislang keinerlei Aufforderungen, aufgrund derer ein Ausstehen erkennbar war, ist keine Zwangsstrafe zu verhängen, wenn innerhalb der vierwöchigen Nachfrist ab Zustellung einer Aufforderung (oder hier Strafverfügung) offengelegt wird.
2. Liegen die fehlenden, nie eingemahnten Jahresabschlüsse außerhalb der Aufbewahrungszeit von sieben Jahren, kann kein oder höchstens ein stark gemindertes Interesse an der Offenlegung bestehen und die Verhängung einer Zwangsstrafe ist ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum.
OLG Wien , 4 R 188/11p, 4 R 189/11k, 4 R 190/11g, 4 R 191/11d