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Offenlegungsverpflichtung bei „Lückenjahr“
Der Jahresabschluss eines Lückenjahres, wenn also für das Folgejahr bereits der Jahresabschluss offengelegt wurde, kann dann nicht mehr durch Zwangsstrafen erzwungen werden, wenn der folgende Jahresabschluss ohne Beanstandung der Lücke eingetragen wurde, auch sonst keine Aufforderung zuging und keine sonstigen Hinweise auf einen Mangel des guten Glaubens an der erfolgreichen fristgerechten Einreichung des Jahresabschlusses im Lückenjahr vorliegen.
OLG Wien , 4 R 181/11h; 4 R 182/11f, 4 R 231/11m