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Unvorhergesehene und unabwendbare Ereignisse
Von Zwangsstrafen für nicht rechtzeitige Offenlegung kann nur dann abgesehen werden, wenn unvorhergesehene, unverschuldete und unabwendbare Ereignisse an der rechtzeitigen Offenlegung hindern. Solch ein Ereignis ist iSd § 283 Abs 2 UGB und des § 146 ZPO zu verstehen.
OLG Wien , 4 R 143/11w