Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
GesRZ 2, Februar 2012, Seite 144

Zwangsstrafen

§§ 78 und 258 AktG

1. Ein Aktionär hat im Zwangsstrafenverfahren gem § 258 AktG keine Parteistellung und kann eine Ablehnung der Einleitung eines Zwangsstrafverfahrens nicht anfechten. Er kann ein solches Verfahren nur anregen.

2. Es besteht keine Sanktionierung der Verletzung des Aktionärsrechts, nach § 109 AktG eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen.

3. Da der Aktionär bei Zwangsstrafen gem § 258 AktG keine Parteistellung genießt, ist er auch nicht kostenersatzpflichtig.

OLG Wien , 28 R 264/10i

Daten werden geladen...