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GesRZ 2, Februar 2012, Seite 144

Über die Kosten eines Verfahrens über einen (abgewiesenen) Antrag auf Sonderprüfung

§ 31 Abs 3 PSG

1. Sind Stiftungsvorstandsmitglieder wegen grober Pflichtverletzungen erst nach Antragstellung auf Anordnung einer Sonderprüfung abberufen worden, war der Antrag nicht unbegründet und der Antragsteller ist nicht zum Kosten- ersatz verpflichtet.

2. Parteien des Verfahrens auf Anordnung einer Sonderprüfung sind der Antragsteller und die Privatstiftung. Kostenersatz an andere Personen kann nicht angeordnet werden.

OLG Wien , 28 R 17/09i

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