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Über die Kosten eines Verfahrens über einen (abgewiesenen) Antrag auf Sonderprüfung
1. Sind Stiftungsvorstandsmitglieder wegen grober Pflichtverletzungen erst nach Antragstellung auf Anordnung einer Sonderprüfung abberufen worden, war der Antrag nicht unbegründet und der Antragsteller ist nicht zum Kosten- ersatz verpflichtet.
2. Parteien des Verfahrens auf Anordnung einer Sonderprüfung sind der Antragsteller und die Privatstiftung. Kostenersatz an andere Personen kann nicht angeordnet werden.
OLG Wien , 28 R 17/09i