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GesRZ 6, Dezember 2013, Seite 368

Zur Auslegung der Stiftungsurkunde iZm dem Ergänzungsrecht des Vorstands; Rechtsmittellegitimation des Stifters

§ 9 Abs 2 Z 1, § 10 Abs 2 und § 27 Abs 1 PSG

1. Korporative Bestimmungen der Stiftungsurkunde, zu der Regelungen der Zuständigkeit zur Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstands als Teil der Stiftungsorganisation gehören, sind nach Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv auszulegen.

2. Ist der Stiftungsvorstand auch im Fall des Ablaufs der Funktionsperiode eines seiner Mitglieder zu seiner Ergänzung berufen, so kann ein Vorstandsmitglied auch vor seinem Ausscheiden wirksam wieder bestellt werden.

3. Die Regelung der Stiftungsurkunde, wonach „die Vorstandsmitglieder“ zur Kooptierung berufen sind, erfasst alle in diesem Zeitpunkt vorhandenen Vorstandsmitglieder unabhängig davon, ob ihre Funktionsperiode am Tag der Beschlussfassung endet oder nicht.

4. Ein in der Stiftungsurkunde eingeräumtes Vorschlagsrecht bloß empfehlenden Charakters verschafft dem Stifter keine Rechtsmacht, die Bestellung einer bestimmten Person zum Vorstandsmitglied der Stiftung zu bewirken. Eine von seinem Vorschlag abweichende Entscheidung des bestellenden Gerichts beeinträchtigt kein subjektives Recht des Stifters.

(OLG Graz 4 R 115/12g; LG Leoben 24 Fr 575/12s)

Dkfm. H. Z. (Erst- bzw Hauptstifter), E.Z. (Zweitstifterin), N. Z. und Dr. R. P. errichteten mit Notariatsakt vom

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