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GesRZ 2, Februar 2012, Seite 146

Höhe der Zwangsstrafe (vor BBG 2011)

§ 283 UGB

Liegt nur ein geringer Verstoß wie das Fehlen einer Beilage (hier des Anlagespiegels) zu den Unterlagen zum Jahresabschluss vor, ist eine Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro eklatant zu hoch. Mit 400 Euro kann in diesem Fall das Auslangen gefunden werden.

OLG Wien , 4 R 42/11t

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