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GesRZ 2, Februar 2012, Seite 145

Zwangsstrafverhängung und die Übergangsbestimmungen des Budgetbegleitgesetzes 2011

§ 283 UGB

Kam es bei fortdauernden Verstößen bei Inkrafttreten des BBG 2011 schon zu Strafbeschlüssen nach der alten Rechtslage, fehlt es diesen nunmehr an einer Rechtsgrundlage. Der fortdauernde Verstoß ist nach der neuen Rechtslage zu sanktionieren. „Alte“ Säumnisse sind nach altem Recht nur dann zu sanktionieren, wenn sie im Jahr 2011 nicht mehr fortdauern.

OLG Wien , 4 R 22/11a uva

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