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GesRZ 2, Februar 2012, Seite 145

Zur elektronischen Zustellung

§ 89a GOG

1. Spricht der Anschein für eine Adressänderung einer Gesellschaft, kann eine Äußerungspflicht über die zustellfähige Geschäftsadresse bestehen, selbst wenn in Wirklichkeit gar keine Adressänderung vorliegt. Das Versäumen dieser Äußerungspflicht kann mit Zwangsstrafen nach § 24 Abs 1 FBG sanktioniert werden.

2. Die Aufforderung sowie Wiederholung samt Strafandrohung kann per ERV erfolgen, wenn der Empfänger zuvor vom ERV Gebrauch gemacht hat. Die Aufforderung ist allein dem Geschäftsführer zuzustellen.

3. Bei der Festsetzung der Höhe ist der Grad des Verschuldens der Versäumnis zu berücksichtigen. Ein geringer Grad liegt etwa bei Programmfehlern des ERV-Systems beim Empfänger vor.

OLG Wien , 28 R 4/11f

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